Wird die Klage nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und Eingang der Klageerwiderung vor Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen, fällt eine Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten nicht an. Nach dem Wortlaut der Abs. 1 Nr. 1 zu der Nr. 3104 VV entsteht die Terminsgebühr nur für solche Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann. Deshalb greift Abs. 1 Nr. 1 zu der Nr. 3104 VV bei Beschlüssen, die gem. § 128 Abs. 3 u. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nicht ein. Dies ist bei Kostenentscheidungen nach Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 u. 4 ZPO der Fall.

OLG Naumburg, Beschl. v. 17.4.2013 – 12 W 36/13

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