Die sofortige Beschwerde der Mutter richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von ihr beantragte einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht statthaft ist.

Wenn in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung, das nach § 57 FamFG einer Anfechtung nicht unterliegt, Verfahrenskostenhilfe verweigert wird, findet hiergegen die sofortige Beschwerde nur statt, soweit das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für Verfahrenskostenhilfe verneint hat. Sie ist indes nicht statthaft, soweit sie sich – wie hier – dagegen wendet, dass die erste Instanz die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verneint hat (BGH NJW 2005, 1659 [= AGS 2006, 83]; OLG Köln FamRZ 2010, 1829; vgl. auch Bumiller/Herders, FamFG, 9. Aufl., § 76 Rn 27; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rn 54 m.w.Nachw.). Denn im Verfahrenskostenhilfeverfahren kann der Beschwerderechtszug nicht weiter gehen als der Hauptsacherechtszug.

Aus den von der anwaltlich vertretenen Mutter herangezogenen Gerichtsentscheidungen folgt nichts anderes. Sie übersieht hierbei, dass im vorliegenden Fall auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein Rechtsmittel gegeben ist, § 57 S. 1 FamFG. Denn stets unanfechtbar ist eine einstweilige Anordnung in Umgangssachen (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 57 Rn 6 m.w.Nachw.), wie der Umkehrschluss aus der abschließenden Aufzählung in § 57 S. 2 FamFG zeigt. In dem vom OLG Hamm (MDR 2013, 469) entschiedenen Fall handelt es sich dagegen um die Verfahrenskostenhilfe bei einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung, die nach § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG der Anfechtung unterliegt, wenn sie aufgrund mündlicher Erörterung ergeht. Die Relevanz der von der Mutter zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken (MDR 2008, 594) für den vorliegenden Fall erschließt sich nicht.

AGS 3/2014, S. 137 - 138

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