Einführung

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung[1] zum 1.1.2014 wurde im Kostenrecht eine generelle Rechtsbehelfsbelehrungspflicht eingeführt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Regelungen, Inhalt und Form der Belehrung sowie die Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung kurz besprochen werden.

[1] Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften v. 5.12.2012, BGBl I S. 2418.

I. Maßgebliche Vorschriften

In die Kostengesetze wurden durch das Gesetz entsprechende Regelungen aufgenommen, nach denen seit 1.1.2014 jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf enthalten muss.

Im Einzelnen ergibt sich die Belehrungspflicht aus:

§ 12c RVG für Anwaltsvergütung, einschließlich der aus der Staatskasse zu leistenden Zahlungen,
§ 5b GKG, § 8a FamGKG, § 7a GNotKG für Gerichtskosten, einschließlich der Wertfestsetzungsverfahren,
§ 4c JVEG bei Zahlungen nach dem JVEG insbesondere an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer,
§ 3a GvKostG bei Gerichtsvollzieherkosten,
§ 7a GNotKG für Notarkosten.

Findet aufgrund von § 136 GNotKG noch die Kostenordnung Anwendung, besteht gleichwohl eine Belehrungspflicht nach § 1b KostO.

II. Umfang der Belehrungspflicht

1. Anfechtbare Entscheidungen und ordentliche Rechtsbehelfe

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist jeder anfechtbaren Entscheidung oder Kostenrechnung beizufügen. Dabei ist es, im Gegensatz zu § 232 ZPO, unerheblich, ob in dem Verfahren eine anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben ist, so dass stets zu belehren ist, auch dann, wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten ist. Im Bereich des JVEG besteht eine Belehrungspflicht auch für Entscheidungen, die der Anweisungsbeamte im Verwaltungsverfahren trifft.[2]

Keine Belehrungspflicht besteht, wenn es sich um außerordentliche Rechtsbehelfe handelt wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Anhörungsrüge oder die Ergänzung oder Berichtigung der Entscheidung.[3] Auch über die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde braucht nicht belehrt zu werden. Handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, bedarf es auch hierüber keiner Belehrung.[4]

[2] Schneider, JVEG, § 4c Rn 2f.
[3] BR-Drucks 308/12, S. 19.
[4] BR-Drucks 308/12, S. 19.

2. Belehrungen nach den Kostengesetzen

Es ist daher insbesondere bei den folgenden Entscheidungen zu belehren:

RVG:

Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG,
Beschluss über die Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG),
Entscheidung über die Beschwerde gegen Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG), sofern die weitere Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegeben ist,
Beschluss über Ablehnung der Wiedereinsetzung für Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG),
Beschluss über die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (§ 52 RVG),
Beschluss über die Leistungsfähigkeit des Nebenklägers, nebenklageberechtigten Verletzten, Zeugen (§ 53 RVG),
Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen (§ 55 RVG),
Erinnerungsentscheidung (§ 56 RVG),
Beschwerdeentscheidung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG).

GKG:

Kostenrechnungen, einschließlich der Vorschusskostenrechnungen,
Erinnerungsentscheidungen (§ 66 Abs. 1, 2 GKG),
Beschwerdeentscheidung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 66 Abs. 4 GKG),
Entscheidung über die Abhängigmachung von einer Voraus- oder Vorschusszahlung (§ 67 GKG); hat lediglich der Kostenbeamte die Vorschusskostenrechnung erstellt, ist diese gleichfalls mit einer Belehrung zu versehen, jedoch findet die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG statt,
Streitwertbeschlüsse (§ 68 Abs. 1 GKG),
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG),
Entscheidung über die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr (§ 69 GKG).

FamGKG:

Kostenrechnungen, einschließlich der Vorschusskostenrechnungen,
Erinnerungsentscheidungen (§ 57 Abs. 1, 2 FamGKG),
Entscheidung über die Abhängigmachung von einer Voraus- oder Vorschusszahlung (§ 58 FamGKG); hat lediglich der Kostenbeamte die Vorschusskostenrechnung erstellt, ist diese gleichfalls mit einer Belehrung zu versehen, jedoch findet die Erinnerung nach § 57 Abs. 1 FamGKG statt,
Verfahrenswertbeschlüsse (§ 59 Abs. 1 FamGKG),
Entscheidung über die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr (§ 60 FamGKG).

GNotKG:

Kostenrechnungen des Gerichts, einschließlich der Vorschusskostenrechnungen,
Entscheidung über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11 GNotKG),
Erinnerungsentscheidungen (§ 81 Abs. 1, 2 GNotKG),
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 81 Abs. 4 GNotKG),
Entscheidung über die Abhängigmachung von einer Voraus- oder Vorschusszahlung (§ 82 GNotKG); hat lediglich der Kostenbeamte die Vorschusskostenrechnung erstellt, ist diese gleichfalls mit einer Belehrung zu versehen, jedoch findet die Erinnerung nach § 81 Abs. 1 GNotKG statt,
Geschäftswertbeschlüsse (§ 83 Abs. 1 GNotKG),
Entscheidung über die Beschwerde gegen ...

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