Mit Beschl. v. 29.3.2012 hatte das LG gegen die Antragsgegnerin wegen Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzungen eine einstweilige Verfügung erlassen, deren Kosten zu 80 % der Antragsgegnerin und zu 20 % der Antragstellerin auferlegt, sowie den Streitwert auf 130.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 15.6.2012 Kostenwiderspruch eingelegt, diesen mit Schriftsatz v. 30.8.2012 wieder zurückgenommen und im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 789,96 EUR festzusetzen. Ihrer Berechnung legte sie dabei zwei 1,3-Verfahrensgebühren zuzüglich Auslagen (für Prozessbevollmächtigten und Patentanwalt) aus einem Streitwert von 130.000,00 EUR, d.h. insgesamt 3.949,80 EUR zugrunde, wovon sie 20 % geltend machte. Die Antragstellerin begehrte den Ansatz einer 1,3-Verfahrensgebühr nebst Auslagen in Höhe von 1.998,40 EUR.

Das LG hat den Streitwert für das Kostenwiderspruchsverfahren auf 6.001,00 EUR bis 7.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 130.000,00 EUR die beantragten zwei 1,3-Verfahrensgebühren der Antragsgegnervertreter, eine weitere 1,3-Verfahrensgebühr des Antragstellervertreters jeweils nebst Auslagen sowie Gerichtskosten von 1.584,00 EUR, d.h. insgesamt 7.525,20 EUR in Ansatz gebracht. Da nach der Kostenentscheidung hiervon 80 % der Antragsgegnerin zur Last fielen, hat es deren im Widerspruchsverfahren verfolgtes Kosteninteresse mit 6.020,16 EUR bemessen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Streitwertbeschwerde. Sie vertritt die Auffassung, für den Streitwert des Kostenwiderspruchsverfahrens seien die beiden 1,3-Verfahrensgebühren für ihre Anwälte nebst Auslagen nicht zu berücksichtigen, der Streitwert daher entsprechend herabzusetzen.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, da der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Festsetzung von zwei 1,3-Verfahrensgebühren nach § 104 ZPO aus einem Streitwert von 130.000,00 EUR beantragt habe, seien diese Gebühren auch beim Streitwert zu berücksichtigen. Dies gelte unabhängig davon, in welcher Höhe sie (im Kostenfestsetzungsverfahren) letztlich zuzusprechen seien.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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