Die Kläger haben – vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten – als Erben im Ausgangsverfahren von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verlangt, bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) bis 4) verstarb.

Mit Beschluss hat das OLG unter Abänderung einer anderslautenden Entscheidung des LG der Klägerin zu 1) für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts bewilligt. Gleichzeitig hat es der Klägerin aufgegeben, für jeden Rechtszug monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimme, maximal 48 Raten.

Nach Abschluss des Rechtsstreits ist von der Rechtspflegerin des LG die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.384,57 EUR festgesetzt worden. Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin beim LG Erinnerung mit dem Antrag eingelegt, die Gesamtforderung des beigeordneten Rechtsanwalts auf nur 139,59 EUR – die 0,3-fache Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer – "auszufolgen".

Der Einzelrichter hat der Erinnerung abgeholfen und die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 139,59 EUR festgesetzt. Unter Bezugnahme auf die Rspr. des BGH (NJW 1993, 1715) hat er ausgeführt, dass nur der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV zu erstatten sei. Es sei irrelevant, dass der Bewilligungsbeschluss des OLG keine Beschränkung auf den Erhöhungsbetrag enthalte. Da der finanziell leistungsfähige Streitgenosse nicht benachteiligt würde, wenn er den Anwalt allein beauftragt hätte, widerspräche es dem Sinn des Prozesskostenhilferechts, wenn die vermögende Partei dadurch entlastet würde, dass dem Verfahren eine bedürftige Partei hinzuträte.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des beigeordneten Rechtsanwalts Beschwerde eingelegt. Sie beantragen weiterhin, die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.384,57 EUR festzusetzen.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung übersandt. Die Einzelrichterin hat das Verfahren wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Senat übertragen.

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