Die Anwältin war uneingeschränkt beigeordnet worden. Die Beiordnung eines weiteren Anwalts kam daher nicht in Betracht.

Abgesehen davon kann ein Terminsvertreter ohnehin nicht beigeordnet werden.

Die Beiordnung eines weiteren Anwalts war auch gar nicht erforderlich. Das hat die Anwältin offenbar gar nicht bemerkt. Sie hätte nämlich selbst den Terminsvertreter in eigenem Namen beauftragen und dessen Kosten als notwendige Auslagen nach § 46 RVG geltend machen können.[1]

Norbert Schneider

[1] LG München JurBüro 2006, 604; AnwK-RVG/Fölsch/Volpert, § 46 Rn 45.

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