In einem Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts hatte der Antragsteller die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt. Das AG hat den Ordnungsgeldantrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung wurde dem Antragsteller u.a. die Gebühr für das Zwangsmittelverfahren i.H.v. 15,00 EUR (Nr. 1602 FamGKG-KostVerz.) angefordert.

Mit seiner Erinnerung wendet sich der Antragsteller u.a. gegen die Festsetzung der Gebühr für das Zwangsmittelverfahren. Die Gebühr sei nicht zu erheben, da dies nur im Falle einer Festsetzung eines Zwangsmittels möglich sei.

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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