RPflG § 11 Abs. 1 BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

  1. Die Verjährungsfrist eines Kostenfestsetzungsanspruchs beträgt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre ab Rechtskraft der Kostengrundentscheidung.
  2. Ein längeres Abwarten mit dem Kostenfestsetzungsantrag (hier: acht Monate) nach Erlass der Kostengrundentscheidung führt noch nicht zu einer Verwirkung des Erstattungsanspruchs.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2011 – I-24 W 17/11

1 Aus den Gründen

Der von der Klägerin weiter erhobene Einwand der Verwirkung greift nicht. Für ihn ist streitig, ob er im Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt berücksichtigt werden kann (bejahend Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn 21 "Verwirkung" m. w. Nachw.; OLG Bamberg JurBüro 1987, 1412; LG Bonn Rpfleger 1984, 245; "nur ausnahmsweise" KG KGR 1994, 95; abl. OLG Frankfurt AGS 2005, 219; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, MDR 1988, 972; BayVGH Rpfleger 2004, 65; offen gelassen von LAG Frankfurt, Beschl. v. 31.7.2006 – 13 Ta 341/06.).

Im vorliegenden Fall braucht der Streit indessen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn sich der unterlegene Prozessgegner im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verwirkung berufen könnte, hätte dies hier keinen Erfolg. Ein Anspruch ist nach std. Rspr. (BGH DWW 2005, 153; NJW 2003, 824; Senat ZMR 2009, 844) als verwirkt zu behandeln, wenn er längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Die Rechtsfigur der Verwirkung stellt einen Ausnahmetatbestand dar; der Verstoß gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs (BGHZ 91, 62; 25, 47, 52; BGH NZM 2003, 355; Senat a.a.O.).

Zwar mag das Zeitmoment hier erfüllt sein, weil zwischen dem Erlass des Versäumnisurteils und dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers mehr als sechs Jahre und acht Monate vergangen sind. Zum Umstandsmoment hat der Beklagte aber nichts vorgebracht. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, aus denen der Beklagte den berechtigten Schluss hat ziehen dürfen, der Kläger werde seinen Kostenerstattungsanspruch aus dem Versäumnisurteil des LG nicht mehr geltend machen. Der Kläger hat also mit dem Kostenfestsetzungsantrag "nur" lange gewartet. Damit allein lässt sich eine Verwirkung nicht begründen.

Im Übrigen ist der Kostenfestsetzungsanspruch noch längst nicht verjährt. Die Verjährungsfrist aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre (BGH NJW 2006, 1962 [= AGS 2007, 219]; LAG Frankfurt a.a.O.).

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