Die gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 91a Abs. 2, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO analog zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat nur teilweise Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das FamG der Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Unterlassung verweigert, weil ihr Antrag voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

Mit Erfolg wendet sich die Antragstellerin indes gegen die Kostenentscheidung des AG. Es handelt sich um eine unzulässige Kostenentscheidung in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren. Denn in dieser Verfahrensart ist keine Kostenentscheidung zu treffen. Gerichtskosten fallen nicht an. Eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten findet nicht statt, da zwischen der Verfahrenskostenhilfe begehrenden Partei und ihrem Gegner kein Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. im Einzelnen Zöller/Geimer, ZPO, § 118 Rn 26). Wenngleich Zweifel bestehen könnten, ob die Antragstellerin durch die – unzulässige – Kostenentscheidung überhaupt beschwert sein kann, so ist diese Entscheidung doch für die damit mit einer Kostenpflicht belastete Partei bzw. Beteiligten der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, Abs. 3 ZPO zugänglich (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O.). Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung abzuändern und von einer Kostenentscheidung abzusehen.

Mit Blick auf § 127 Abs. 4 ZPO, der analog anzuwenden ist, ist eine Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz ebenfalls entbehrlich.

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