Im Hauptsacheverfahren gaben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie Mitteilung der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts im Anschluss an eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Verfahrensbeendigung die Erklärungen ab, dass durch den Beklagten die Widerklage zurückgenommen und der Klageantrag zu 1) anerkannt sowie durch den Kläger der Klageantrag zu 2) zurückgenommen werde. Nach Erlass eines Anerkenntnisurteils, mit dem dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, verzichtete der Kläger auf die Vollstreckung aus dem Urteil bis zum 17.12.2010 und der Beklagte nahm diesen Verzicht an.

Im Kostenfestsetzungsverfahren streiten die Parteien darüber, ob durch diese Erklärungen eine Einigungsgebühr angefallen und erstattungsfähig ist. Diese wurde vom Kläger in Ansatz gebracht und von der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt.

Gegen die Entscheidung hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte.

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