Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG wird inhaltlich geändert und erhält folgende Fassung:

 

§ 14 Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Daneben können im Einzelfall besondere Umstände sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, sind die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) ...

Durch die Neufassung soll klargestellt werden, dass die Kriterien "Umfang und Schwierigkeit" eine besondere Stellung einnehmen und diesen beiden Kriterien daher ausschlaggebendes Gewicht zukommt.

Daneben können im Einzelfall besondere Umstände wie Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber stellt also klar, dass die sonstigen besonderen Umstände grundsätzlich nur ergänzende Funktion haben.

Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, sind dagegen auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass in Strafsachen nach wie vor neben dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auch auf die Bedeutung für den Auftraggeber abzustellen ist. Hier dürfte insbesondere zu berücksichtigen sein, welche Konsequenzen eine Verurteilung für den Mandanten haben kann, insbesondere berufliche Konsequenzen, etwa bei Entziehung der Fahrerlaubnis, drohendem Disziplinarverfahren, Verlust einer gesellschaftlichen Stellung o.Ä. Das Haftungsrisiko wird in Strafsachen eher zu vernachlässigen sein.

Ob sich hier in der Praxis erhebliche Auswirkungen ergeben, wird sich zeigen. Bereits nach der derzeitigen Praxis wird überwiegend auf Umgang und Schwierigkeit abgestellt und nur im Einzelfall eine besondere Bedeutung berücksichtigt. Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden dagegen in der Regel vernachlässigt.

Im Übrigen bleibt § 14 RVG unverändert. Die Darlegungs- und Beweislast gegenüber dem Mandanten für die Billigkeit der abgerechneten Gebühr liegt also weiterhin beim Anwalt. Im Falle der Ersatzpflicht eines Dritten liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit bei diesem.

Es wird auch nichts daran geändert, dass im Rechtsstreit mit dem Auftraggeber ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist (§ 14 Abs. 2 RVG).

[1] Änderung durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 5.

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