Des Weiteren wird im neu eingefügten S. 2 zu Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV geregelt, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV und die Einigungsgebühr nach Nr. 4147 VV nicht zugleich entstehen können, sondern sich wechselseitig ausschließen.

Erledigt sich ein Privatklageverfahren durch eine Einigung, dann wird auch der Gebührentatbestand der Nr. 4147 VV ausgelöst. Gleichzeitig erledigt sich aber auch das Verfahren, so dass je nach Stadium eine Hauptverhandlung vermieden wird und damit an sich auch eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV anfallen würde.[36]

Da beide Vorschriften letztlich demselben Zweck dienen und eine Doppelhonorierung des Anwalts insoweit nicht angezeigt ist, stellt Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 4141 VV klar, dass beide Gebühren nicht nebeneinander entstehen können. Vorrang hat dabei die Gebühr Nr. 4147 VV. Entsteht also eine Einigungsgebühr, dann ist kein Raum mehr für die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV.

 

Beispiel 10: Einigung im Privatklageverfahren (nur über Strafausspruch)

Der Anwalt wird mit der Verteidigung in einer Privatklage wegen Beleidigung beauftragt. Die Parteien verhandeln außergerichtlich und schließen außerhalb der Hauptverhandlung einen Vergleich, nach dem der Angeklagte sich beim Privatkläger entschuldigt und sich verpflichtet, die Verfahrenskosten zu übernehmen.

Der Verteidiger erhält zunächst eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV) und eine Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV). Hinzu kommt eine Terminsgebühr für das Gespräch über den Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 4102 Nr. 4 VV). Des Weiteren entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 4147 VV, allerdings keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV.

Nach den neuen Gebührenbeträgen ergibt sich folgende Berechnung:

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   165,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 4 VV   170,00 EUR
4. Einigungsgebühr, Nrn. 1000,    
  4147, 4106 VV   165,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 720,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   136,80 EUR
Gesamt   856,80 EUR

Unberührt bleibt allerdings neben der Gebühr Nr. 4147 VV eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV (Anm. zu Nr. 4147 VV). Siehe dazu 4.

[35] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 104.
[36] So AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 Rn 53.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge