Der Kläger hatte die drei Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf von Eigentumswohnungen u.a. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies sie kostenpflichtig ab. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Im ersten Rechtszug hatten sich die Beklagten durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen. Während die Beklagten zu 1) und 2) auch in der Berufungsinstanz an diesem Anwalt festhielten, ließ sich die Beklagte zu 3) insoweit von einem eigenen Rechtsanwalt unter Berufung darauf vertreten, das Vertrauensverhältnis zu dem in erster Instanz tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten sei erschüttert gewesen.

Die Rechtspflegerin hat dem auf die Erstattung der zweitinstanzlichen Kosten gerichteten Antrag der Beklagten zu 3) mit der Erwägung stattgegeben, diese habe für den Anwaltswechsel triftige Gründe vorgetragen. Die gegen diese Kostenfestsetzung gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags erreichen.

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