Nach der Rspr. sind die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nicht ein anderes vereinbart haben. Nur die Verfahrensgebühr und die sonstigen Kosten sind nach § 788 Abs. 1 ZPO vom Schuldner zu tragen.

 

Wechselseitige Kostenaufhebung für einen im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleich mangels Parteivereinbarung

1. Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.

2. § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält.

BGH, Beschl. v. 20.12.2006 – VII ZB 54/06[15]

 

Praxistipp

Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sollte daher auf jeden Fall vereinbart werden, dass der Schuldner die Kosten der Einigung übernimmt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren bzw. bei einer nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme muss die Kostenübernahme durch den Schuldner vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden.

 

Nachweis der Übernahme der Kosten einer Zahlungsvereinbarung durch den Schuldner

1. Mit der Teilzahlung eines Schuldners ist nicht nachgewiesen, dass der Schuldner – ihm möglicherweise noch nicht einmal bekannte – Kosten übernommen hat.

2. Die zur Beitreibung erforderliche Übernahme der Kosten einer Zahlungsvereinbarung kann im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, das Ermittlungen und Beweisaufnahmen ausschließt, nur durch Vorlage des Textes der Vereinbarung nachgewiesen werden.

AG Gummersbach, Beschl. v. 18.8.2016 – 61 M 1396/16

Ob dazu, wie das AG Gummersbach meint, eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, erscheint allerdings zweifelhaft. Jede andere Glaubhaftmachung muss auch ausreichen.

Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 2/2018, S. 53 - 57

[15] AGS 2007, 302 = NJW 2007, 1213 = RVGreport 2007, 276 = FamRZ 2007, 555 = DGVZ 2007, 36 = JurBüro 2007, 216 = Rpfleger 2007, 271 = MDR 2007, 609 = InVo 2007, 294 = FoVo 2008, 114.

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