Nachdem das FG der Klage stattgegeben hatte, legte der Erinnerungsführer Revision zum BFH ein. In dem dortigen Revisionsverfahren erließ der BFH einen Gerichtsbescheid gem. § 121 S. 1 i.V.m. § 90a FGO, mit dem er die Revision als unbegründet zurückwies. Hiergegen stellte der Erinnerungsführer den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gem. § 90a Abs. 2 S. 1 FGO. Nachdem der Erinnerungsführer daraufhin dem Klagebegehren entsprechende Änderungsbescheide erlassen hatte und daraufhin beide am Revisionsverfahren Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, entschied der BFH durch Beschluss, dass die Kosten des gesamten Verfahrens dem Erinnerungsführer aufzuerlegen seien.

Dem daraufhin beim FG gestellten Kostenfestsetzungsantrag folgte der Kostenbeamte des FG vollumfänglich, obwohl der Erinnerungsführer Bedenken im Hinblick auf die Terminsgebühr gem. Nr. 3210 VV erhoben hatte.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein und beantragte, die Terminsgebühr abzusetzen.

Er ist der Ansicht, eine Terminsgebühr für das Revisionsverfahren sei nicht anzusetzen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV i.V.m. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV nur dann entstehe, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden werde. "Entschieden" im vorgenannten Sinne bedeute, dass der Gerichtsbescheid Bestand habe und als Urteil wirke (so auch FG Köln v. 9.2.2009 – 10 KO 2120/08, EFG 2009, 978 [= AGS 2010, 21]). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn aufgrund des Antrags auf mündliche Verhandlung gelte dieser als nicht ergangen (§ 90a Abs. 3 2. Hs. FGO), sondern sei "ex tunc" beseitigt worden. Eine Terminsgebühr sei daher zu keinem Zeitpunkt entstanden. Diese Auffassung rechtfertige sich aus der Entstehungsgeschichte der Nrn. 3210 und 3202 VV. Die Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung – gefolgt von einem abhelfenden Änderungsbescheid – sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, wie der BFH entschieden habe (BFH v. 30.3.2006 – V R 12/04, BStBl II 2006, 542). Aus dieser Entscheidung folge auch, dass die verfahrensrechtliche Folge des § 90a Abs. 3 2. Hs. FGO auf das Kostenrecht durchschlage.

Für die gegenteilige Rechtsauffassung gebe es keine Rechtsgrundlage. Sofern die Erinnerungsgegnerin darauf hinweise, dass der Gesetzgeber mit der Entwicklung von der BRAGO zum RVG und der darin enthaltenen unterschiedlichen Formulierungen auch unterschiedliche Regelungsinhalte habe schaffen wollen, überzeuge dies nicht. Denn die Aussage "durch … als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden" sei sprachlich ein Pleonasmus, den der Gesetzgeber durch die Neufassung des RVG beseitigt habe. Auch der Verweis der Erinnerungsgegnerin auf Nr. 3104 VV sei nicht zielführend, da er vollständig andere Fälle betreffe; insbesondere sei in der hier einschlägigen Nr. 3210 VV gerade nicht auf Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV, worauf sich die Erinnerungsgegnerin berufe, verwiesen. Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV betreffe auch gerade nicht den Finanzrechtsstreit; für ihn gelte eben Nr. 3202 VV, wo der Zusatz "und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" fehle.

Schließlich führe auch eine teleologische Auslegung zu keiner anderen Betrachtung. Das Entstehen der Terminsgebühr auch ohne eine mündliche Verhandlung diene dem Zweck, dass eine Entscheidung auch ergehen könne, die sonst grundsätzlich nur nach mündlicher Verhandlung erfolgen würde. Das schriftliche Verfahren solle dem Verfahren mit mündlicher Verhandlung gebührenrechtlich gleichgestellt werden. Werde jedoch durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid das Verfahren in die Lage vor Ergehen des Gerichtsbescheides zurückversetzt, so entstehe eine Terminsgebühr nur durch die nachfolgende mündliche Verhandlung. Werde eine solche jedoch dadurch entbehrlich, dass die Finanzbehörde zwischenzeitlich einen abhelfenden Änderungsbescheid erlasse, falle keine Terminsgebühr mehr an (so auch Brandis, in: Tipke/Kruse, § 139 FGO, Rn 93, Balmes/Felten, DStZ 2010, 454). Eine Benachteiligung des Prozessbevollmächtigten sei hierin nicht zu erkennen. Sie sei auch zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Terminsgebühr sei bereits mit Ergehen des Gerichtsbescheides entstanden und könne nicht rückwirkend beseitigt werden. Der Erinnerungsführer nehme hier einen Gebührentrick vor. Folgte man seiner Auffassung, dass die Terminsgebühr rückwirkend entfiele, so bestünde eine Pflicht des Prozessbevollmächtigten dahingehend, seinem Mandanten in vergleichbarem Falle anzuraten, das Mandat zu kündigen, um die Terminsgebühr zu sparen. Dass die Terminsgebühr entstanden und nicht wieder entfallen sei, ergebe sich auch aus Nr. 3201 und 3210 VV. Nach dem dortigen Wortlaut komme es nicht darauf an, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirke. Das faktische Geschehen seines Ergehens reiche als Anknüpfungspunkt für de...

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