Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung und Ansatz einer Terminsgebühr

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Terminsgebühr entsteht auch, wenn ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird. Das bedeutet, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirken muss.

2) Gilt der Gerichtsbescheid wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen, ist nicht durch Gerichtsbescheid "entschieden", so dass eine Terminsgebühr nicht entsteht.

 

Normenkette

Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG - VV) Nr. 3104; Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG - VV) Nr. 3210

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner (im folgenden Erinnerungsführer) hatte mit der Klage 6 K 5755/02 zunächst geltend gemacht, den im Jahr 1998 erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 327.259,– DM gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Später machte er hilfsweise geltend, dass der Veräußerungsgewinn nicht im Feststellungsverfahren zu erfassen sei.

Das Prozessgericht erhob bezüglich des Hauptantrags Beweis.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 wies das Prozessgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrags ab und erlegte die Kosten dem Kläger auf. Das Urteil wurde nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.

Mit Ergänzungsurteil vom 6. April 2006 wies das Prozessgericht ebenfalls den Hilfsantrag als unbegründet ab. Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Erinnerungsführers ließ der Bundesfinanzhof die Revision zu. Dieser gab er dann mit Gerichtsbescheid vom 26. Dezember 2007 statt und entschied, dass der Veräußerungsgewinn nicht in die Feststellung der Einkünfte 1998 einzubeziehen sei.

Der Beklagte, Erinnerungsgegner und Erinnerungsführer (im folgenden Erinnerungsgegner) beantragte gegen den Gerichtbescheid mündliche Verhandlung. Anschließend gab er dem Klagebegehren des Erinnerungsführers statt. Der Bundesfinanzhof erlegte mit Beschluss vom 11. April 2008 die Kosten des gesamten Verfahrens dem Erinnerungsgegner auf.

Der Erinnerungsführer beantragte am 28. April 2008, die erstattungsfähigen Kosten festzusetzen. Als Streitwert legte er 50 % des streitigen Gewinns zugrunde. Für das Revisionsverfahren machte er eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.

Der Urkundsbeamte setzte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2008 die erstattungsfähigen Kosten auf 7.158,57 EUR fest. Dabei legte er für das gesamte Verfahren einen Streitwert von 35 % des streitigen Gewinns zugrunde. Für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof berücksichtigte er keine Terminsgebühr.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben sowohl der Erinnerungsführer als auch der Erinnerungsgegner rechtzeitig Erinnerung eingelegt.

Der Erinnerungsführer trägt zur Begründung vor:

Der Streitwert sei mit 50 % des streitigen Gewinns anzusetzen. Dabei wirke sich aus, dass gegenüber früher inzwischen der maximale Einkommensteuersatz durch Veränderungen des Einkommensteuertarifs früher erreicht werde.

Eine Terminsgebühr sei anzusetzen. Der Bundesfinanzhof habe für den Fall der Gerichtsgebühren entschieden, dass eine Gebühr für den Gerichtsbescheid nicht dadurch entfalle, wenn der Gerichtsbescheid wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gelte (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.08.2006 II E 4/06, BFH/NV 2007, 73). Bereits im Analogieschluss könne gefolgert werden, dass das auch für Beratergebühren gelten müsse. Ergehe der Gerichtsbescheid, habe das Gericht ohne mündliche Verhandlung, und zwar durch Gerichtsbescheid, entschieden. Damit sei der Gebührenanspruch des Beraters entstanden. Dieser könne nicht rückwirkend entfallen.

Der Erinnerungsführer beantragt,

  1. unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. Juni 2008 die erstattungsfähigen Kosten gemäß seiner Berechnung vom 28. April 2008 auf 10.410,07 EUR festzusetzen,
  2. die Erinnerung des Erinnerungsgegners zurückzuweisen.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

  1. den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass der Streitwert nicht einheitlich mit 35 % des streitigen Gewinns, sondern unterschiedlich für die einzelnen Verfahrensabschnitte bemessen und eine Terminsgebühr nicht angesetzt wird,
  2. die Erinnerung des Erinnerungsführers als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor:

Im Einspruchsverfahren sei lediglich der Antrag gestellt worden, den streitigen Gewinn als Veräußerungsgewinn ermäßigt zu versteuern. Damit betrage der Streitwert für das Einspruchsverfahren 25 % des streitigen Gewinns. Für das Klageverfahren betrage der Streitwert 35 %. Da die Beweiserhebung jedoch lediglich im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag erfolgt sei, betrage der Streitwert für die Beweisgebühr nur 25 % des streitigen Gewinns. Da im Revisionsverfahren nur über den Hilfsantrag gestritten worden sei, betrage der Streitwert für das Revisionsverfahren lediglich 10 v.H. des streitigen Gewinns.

Eine Terminsgebühr sei nicht anzusetzen, da d...

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