Der Kläger hatte gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage erhoben, um die Zwangsvollstreckung aus einem durch Gerichtsbeschluss festgestellten Vergleich für unzulässig erklären zu lassen. In diesem Vergleich hatte er sich zur Zahlung von 30.000,00 EUR verpflichtet, von denen er 10.000,00 EUR zahlte. Den Restbetrag von 20.000,00 EUR behielt er unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht zurück. Dies begründete er damit, dass die Beklagte ihrerseits im Vergleich zugesicherte Maßnahmen in entscheidenden Teilen nicht erfüllt habe. Daraufhin lei tete die Beklagte die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der ausstehenden 20.000,00 EUR ein.

Hiergegen hat sich die Vollstreckungsabwehrklage gerichtet, die der Kläger mit den Anträgen verbunden hatte, die Vollstreckung bis zum Erlass eines Urteils einstweilen einzustellen (Antrag Ziff. IV) und die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen (Antrag Ziff. V). Nach einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und (weiterhin) Klageabweisung beantragt. Das LG hat mit Urt. v. 30.8.2017 den Rechtsstreit entschieden und den Gebührenstreitwert mit Beschl. v. gleichen Tage auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Mit ihrer Beschwerde erstreben die Beklagtenvertreter eine Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 25.171,67 EUR. Zur Begründung führen sie an, dass der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Antrag Ziff. IV) zusätzlich mit 4.000,00 EUR und der Zahlungsantrag Ziff. V, der keine Nebenforderung betreffe, mit weiteren 1.171,67 EUR zu bewerten sei. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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