Von Horst Reiner Enders. 18. Aufl., 2018. Verlag C.H. Beck, München. XXV, 716 S., 47,00 EUR

Wie heißt es so schön in einem uralten Zitat: "Tradition heißt nicht die Asche bewahren, sondern die Glut weitertragen." Insoweit ist "der Enders" Tradition im besten Sinne des Wortes. Seit vielen Jahren hilft das "RVG für Anfänger" eben nicht nur Anfängern, sondern den Rechtsanwaltsfachangestellten ebenso wie manchen Rechtsanwälten weiter, wenn sie sich in den Irrungen und Wirrungen des RVG bzw. eher in den Irrungen und Wirrungen mancher Gerichte nicht mehr zurechtfinden und verzweifelt nach einer gebührenrechtlichen Lösung suchen. Es ist schon oftmals erwähnt worden, dass Enders sein Werk unter den Scheffel stellt, wenn er von "RVG für Anfänger" spricht. Auch in der 18. Aufl. ist – top aktuell – hier alles zu finden, was man für die Lösung von Gebührenproblemen benötigt. Das gilt sowohl für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren – hier sind stets die hilfreichen Berechnungsbeispiele hervorzuheben – wie auch für die Erstellung von Vergütungsvereinbarungen und die dort vorzufindenden Gefahrenquellen. Die Abgrenzung von Beratung i.S.v. § 34 RVG zur Geschäftstätigkeit i.S.v. Nr. 2300 VV wird ebenso aktuell beleuchtet, wie Enders es nicht an wertvollen Hinweisen fehlen lässt, die jede Kanzlei zu beachten hat, die auch Verbrauchermandate außerhalb ihrer Kanzleiräume annimmt.

Das Bessere ist der Feind des Guten, heißt es und hieran hat sich Enders ebenfalls orientiert. Im Vorwort wird darauf hingewiesen, dass in der neuen Auflage das System der Randnummern und der Fußnoten verfeinert worden sei. Die Änderung ist in der Tat zu begrüßen, wenngleich auch in den Vorauflagen Gliederung und Stichwortverzeichnisse eigentlich nichts zu wünschen übrig ließen. Im Vorwort berichtet Enders ferner darüber, dass ihm Leser davon berichtet hätten, dass sie 90 % aller Abrechnungsprobleme unter Zuhilfenahme dieses Werkes schnell und zufriedenstellend lösen könnten und dass man deshalb oftmals auf einen "großen Kommentar" habe verzichten können. Da kann man nur fragen: Wen wundert’s bei einer derart ausführlichen und kompetenten Abarbeitung des RVG. Also wie immer: "Uneingeschränkt empfehlenswert für jede Kanzlei".

Autor: Herbert P. Schons

Herbert P. Schons

AGS 2/2018, S. III

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