1. Gibt der zuerst beigeordnete Anwalt seine Zulassung zurück und muss daraufhin ein neuer Anwalt beige ordnet werden, kommt eine Einschränkung seiner Beiordnung nicht in Betracht.
  2. Wird nach Entpflichtung des ersten Anwalts ein neuer Anwalt beigeordnet, schuldet die bedürftige Partei im Falle einer Ratenzahlung oder Einmalzahlung die Wahlanwaltskosten beider Anwälte.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.11.2017 – 18 WF 210/16

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