1. Zur Abrechnung

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr der Nr. 4104 VV zutreffend. Mit Rücknahme der Anklage endet das gerichtliche Verfahren. Das gilt auch dann, wenn das gerichtliche Verfahren nicht durch eine Anklage, sondern durch einen Strafbefehl eingeleitet worden ist und der Angeschuldigte hiergegen Einspruch eingelegt hat.

War der Verteidiger bereits zuvor tätig, kann er die Gebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV nicht erneut verdienen (§ 15 Abs. 2 RVG), da es sich insoweit um dieselbe Angelegenheit handelt.

War der Anwalt dagegen im vorbereitenden Verfahren noch nicht tätig, dann verdient er mit der "Zurückversetzung" des Verfahrens in das Ermittlungsverfahren nunmehr die dortige Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV, wenn er entsprechend tätig wird, was hier unstreitig der Fall war.

Übersehen hat der Verteidiger allerdings, dass ihm im vorbereitenden Verfahren auch noch eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV entstanden ist, da das Verfahren unter seiner Mitwirkung mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Zutreffender Weise wäre also wie folgt abzurechnen gewesen, wobei von den Mittelgebühren ausgegangen werden soll.

 
Praxis-Beispiel

I. Gerichtliches Verfahren

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 385,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   73,15 EUR
Gesamt   458,15 EUR
 
Praxis-Beispiel

II. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   165,00 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 350,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,50 EUR
Gesamt   416,50 EUR

2. Zur Kostenerstattung

Zweifelhaft ist allerdings, ob die Gebühr für das vorbereitende Verfahren sowie die zusätzliche Gebühr hier hätten festgesetzt werden dürfen. Die gerichtliche Kostenentscheidung erstreckt sich grundsätzlich nur auf das gerichtliche Verfahren und auf ein voran gegangenes Ermittlungsverfahren, nicht aber auf ein nachfolgendes Ermittlungsverfahren. Das Gericht hat sich hierüber offenbar gar keine Gedanken gemacht.

Norbert Schneider

AGS 2/2017, S. 80 - 82

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge