Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert der Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger gem. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung i.V.m. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 8.178,16 EUR beläuft (Senatsbeschl. v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn 6 ff. [= AGS 2016, 182] u. v. 4.3.2016 – XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn 2 [= AGS 2016, 285]). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, gem. dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschl. v. 4.3.2016 (a.a.O. Rn 3) keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen (BGH, Beschl. v. 7.7.2016 – V ZR 11/16, juris Rn 9 m.w.N.).

Mitgeteilt von Ass. iur. Hans-Willi Schrader, Mönchengladbach

AGS 2/2017, S. 84

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