Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Verteidiger wurde in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 VV für eine Einstellung i.H.v. 132,00 EUR versagt.

Nach der Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV soll der Verteidiger die Zusatzgebühr dann nicht erhalten, wenn ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. Dem Erinnerungsführer ist vorliegend zuzugestehen, dass an das Maß der Mitwirkung des Verteidigers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. LG Arnsberg JurBüro 2007, 82).

So kann schon die Empfehlung, der Mandant solle sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, ausreichen, wenn das Verfahren alsbald nach § 170 StPO eingestellt wird (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Rn 14 zu Nrn. 4141 – 4147 VV).

Wenn der Rat zum Schweigen für das Auslösen des Gebührentatbestandes genügt, dann muss dies auch für den umgekehrten Fall gelten, nämlich für den Rat, vor den Ermittlungsbehörden Angaben zum Sachverhalt zu machen.

So verhält es sich hier. Der Verteidiger hat den Beschuldigten zur Vernehmung begleitet. Der Beschuldigte hat sich zweifellos auf das Anraten seines Verteidigers zu den Tatvorwürfen geäußert. Wie aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hervorgeht, konnte aufgrund dieses Bestreitens der Tat durch den Beschuldigten und der nicht ausreichenden Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin kein hinreichender Tatverdacht bejaht werden, so dass das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

entnommen von www.burhoff.de

AGS 2/2017, S. 82

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