Das AG hat richtig entschieden. Die streitbefangenen 45,60 EUR stehen dem beklagten Versicherer zu (§ 812 Abs. 1 BGB).

Bei dem Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch i.S.v. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, der aufgrund einer Selbstbeteiligung quotenbevorrechtigt gewesen wäre. Es handelt sich vielmehr um einen einfachen Abrechnungsanspruch, der nicht unter § 86 Abs. 1 VVG fällt. Infolge der Gerichtskostenermäßigung nach dem Vergleich im Ausgangsprozess erwarb der klagende Versicherungsnehmer gar keinen "Ersatzanspruch gegen einen Dritten". § 86 Abs. 1 VVG erfasst lediglich Schadensersatzansprüche (Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., 2014, § 86 Rn 12). Der Erstattungsanspruch gegen die Gerichtskasse ist kein solcher. Letztlich reduzierte sich lediglich nachträglich der Umfang der vom Versicherer vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen (u.a. § 5 II lit. c) ARB 2000), so dass der Versicherer die von ihm erbrachten Zuvielzahlungen zurückverlangen kann (NJW-Spezial 2011, 381). Der gegenteiligen Ansicht des AG Wetzlar (AGS 2007, 115) und des AG Köln (AGS 2007, 379) schließt sich die Kammer mit dem AG Kempten (AGS 2011, 363) nicht an.

Im Ergebnis verweigerte der Versicherer zu Recht die Anweisung weiterer 45,60 EUR auf den Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Kläger hatte zuvor unberechtigt 45,70 EUR an rückerstatteten Gerichtskosten zu Lasten der Beklagten mit seinem Selbstbehalt verrechnet.

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