Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem RVG, das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Terminsgebühr sowie Auslagen (Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten) zustehen, obwohl er beim Gerichtstermin am 7.2.2014 nicht anwesend war.

Im Klageverfahren vor dem SG ging es um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids bezüglich gezahlten Arbeitslosengelds nach dem SGB III. Am 6.5.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH.

Am 7.2.2014 fand ein Erörterungstermin der erkennenden Kammer statt. Zu diesem erschien neben der Klägerin nicht der Beschwerdeführer, sondern Rechtsanwalt C. F., dem die Klägerin im Termin Vollmacht erteilte. Rechtsanwalt F., u.a. Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht, war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt in Bürogemeinschaft mit dem Beschwerdeführer tätig. Der Rechtsstreit wurde im Termin durch Klagerücknahme beendet.

Dem PKH-Antrag wurde entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.

Hiernach beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 250,00 EUR  
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 200,00 EUR (str.)
Post- u. Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR  
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV 5,00 EUR  
Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV (1/2) 10,00 EUR (str.)
Fahrtkosten, Nr. 7004 VV (1/2) 4,80 EUR (str.)
Reisekosten, Nr. 7003 – 7006 VV (1/2) 27,10 EUR (str.)
Zwischensumme 526,90 EUR  
19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV 100,11 EUR  
  627,01 EUR  

Die zuständige Urkundsbeamtin des SG (Kostenbeamtin) setzte die Vergütung auf 339,15 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie die vom Beschwerdeführer angesetzte Terminsgebühr und die Reisekosten nicht. Beigeordnet sei, so die Kostenbeamtin, Rechtsanwalt Dr. A. worden, den Termin habe jedoch Rechtsanwalt F. wahrgenommen, der somit grundsätzlich den Anspruch auf Erstattung der Gebühr und der Reisekosten habe. Der Rechtsanwalt habe aber weder selbst den Anspruch geltend gemacht noch sei er im Rahmen der PKH beigeordnet worden.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung erhoben. Die bei dem Kollegen angefallenen Gebühren seien als Gebühren des Beschwerdeführers zu rechnen.

Nach Nichtabhilfe durch die Kostenbeamtin hat das SG die Erinnerung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Da im gerichtlichen Beschluss ausdrücklich nur der Beschwerdeführer beigeordnet worden sei und da zwischen dem Beschwerdeführer und dem aufgetretenen Rechtsanwalt keine Sozietät bestehe, habe der Beschwerdeführer für nicht erbrachte anwaltliche Tätigkeiten auch keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei offensichtlich gewesen, dass Rechtsanwalt F. in Untervollmacht für den Beschwerdeführer und im Einverständnis mit der Mandantschaft gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kosten für die Terminswahrnehmung nicht von der Staatskasse übernommen werden sollten.

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