Eine in jeder Hinsicht zutreffende Entscheidung des OLG Brandenburg, das die Vorschrift des § 43 FamGKG zur Bewertung in Ehesachen und die des § 50 FamGKG zur Bewertung in Versorgungsausgleichssachen in einer vom Gesetzgeber gewollten Art und Weise anwendet. Die Entscheidung ist nicht nur zutreffend, sondern auch sehr sorgfältig begründet. Ob Freibeträge bei der Vermögensberücksichtigung in den neuen Bundesländern je Ehegatte von 60.000,00 EUR angemessen sind, kann dahinstehen, sollte aber im Lichte der übrigen höchstrichterlichen Rspr. gesehen werden, die überwiegend Freibeträge je Ehegatte in Höhe von 30.000,00 EUR postuliert. Ansonsten ist an der Entscheidung aber nichts zu beanstanden:

  Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Eheleute soll eine angemessene Verfahrensbewertung ermöglichen.
  Auch bei unstreitiger Scheidung sind die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.
  Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sollen in die Bewertung einfließen durch prozentuale Ab- oder Zuschläge.
  Ausgangspunkt für die Bewertung ist der zu bestimmende Durchschnittsaufwand eines Scheidungsverfahrens.
  Beim Vermögen ist der Abzug von Freibeträgen für Ehegatten und Kinder zulässig
  Beim Versorgungsausgleich sind Ost- und Westanrechte nicht eins, vielmehr nach § 50 Abs. 1 FamGKG gesondert zu bemessen.

Lotte Thiel

AGS 2/2015, S. 83 - 86

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