1. Erstreckt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch auf einen Vergleich über ein noch nicht rechtshängiges Vor- und Widerspruchsverfahren, so steht dem beigeordneten Anwalt hinsichtlich des Mehrvergleichs nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr, nicht aber einer Verfahrens- und/oder Terminsgebühr zu.
  2. Soweit die durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht durch Beschwerde oder Anschlussbeschwerde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, erfolgt eine Änderung der Festsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht.
  3. Eine Änderung der Vergütung von Amts wegen und damit eine Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren über den Antrag hinaus auf den nicht angegriffenen, begünstigenden Teil der Gebührenfestsetzung und somit eine Verböserung (reformatio in peius) der angefochtenen Entscheidung, wie sie nach § 63 Abs. 3 GKG 2004 für die Streitwertfestsetzung möglich ist, ist weder in § 56 Abs. 2 RVG noch in § 33 RVG für das Beschwerdeverfahren vorgesehen (entgegen OLG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2010 – 2 Ws 95/10).

Hamburgisches OVG, Beschl. v. 8.3.2013 – 3 So 126/12

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