Der Antragsteller begehrt als beigeordneter Rechtsanwalt die Festsetzung einer höheren aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, eine Studentin mit dem Ziel Diplom, wurde von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens mit Bescheid vom 12.5.2011 exmatrikuliert. Den dagegen eingelegten Widerspruch sah die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens als verspätet an. Im Sommersemester 2011 war die Antragstellerin erkrankt. Für das Wintersemester 2011/2012 beantragte sie die Immatrikulation für den Diplomstudiengang, hilfsweise für den Bachelorstudiengang im 4. Fachsemester. Den ebenfalls darauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das VG ab. Für das Beschwerdeverfahren bewilligte ihr das OVG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten und Antragstellers des vorliegenden Verfahrens. Für einen in Aussicht genommen Vergleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Antragstellers "dahin erweitert, dass sie auch den von den Beteiligten beabsichtigten Mehrvergleich (die Exmatrikulation der Antragstellerin im Sommersemester 2011 und deren rechtliche und tatsächliche Folgen betreffend) umfasst". Mit dem außergerichtlich geschlossenen Vergleich räumte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Möglichkeit der Immatrikulation für das Studium in dem Diplomstudiengang sowohl für das Sommersemester 2011 als auch das Wintersemester 2011/2012 ein. Die Antragstellerin verpflichtete sich zur Rücknahme der eingelegten Rechtsmittel. Darüber hinaus wurden die Kostentragung und ein gegenseitiger Verzicht auf weitergehende Ansprüche geregelt. Mit dem Einstellungsbeschluss setzte das OVG den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR fest. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für den geschlossenen Mehrvergleich wurde mit 1.250,00 EUR bemessen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des VG setzte die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung bereits vorher auf 769,63 EUR fest. Dabei legte er als Wert des Mehrvergleiches 5.000,00 EUR zugrunde und berücksichtigte den Mehrvergleichswert bei der Festsetzung der Beschwerdegebühr, der Terminsgebühr und auch der Vergleichsgebühr.

Mit der dagegen eingelegten Erinnerung hat der Beschwerdeführer nicht nur geltend gemacht, dass nach seiner Meinung der Wert des Mehrvergleiches 10.000,00 EUR betrage, sondern auch, dass nicht nur 0,5, sondern 0,8-Beschwerdegebühr und nicht 0,5, sondern 1,2-Terminsgebühr hätten festgesetzt werden müssen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen, das VG hat sie zurückgewiesen. Die Beschwerde- und Terminsgebühr seien, weil im Beschwerdeverfahren angefallen, zutreffend mit jeweils 0,5 berechnet worden. Für den Streit- und Gegenstandswert seien allerdings die Festsetzungen des OVG zugrunde zu legen, so dass eine Zusammenrechnung mit dem Wert des Mehrvergleiches lediglich einen Gegenstandswert von 5.000,00 EUR ergebe.

Mit der Beschwerde wiederholt der Antragsteller sein Vorbringen.

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