Die Entscheidung entspricht der ganz einhelligen Rspr., die isolierten Versorgungsausgleichssachen bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in eine Terminsgebühr ablehnt.[1]
Anders verhält es sich bei den Versorgungsausgleichssachen im Verbund. Selbst dann, wenn die Verfahren abgetrennt worden sind, bleiben sie nach § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG Folgesachen,[2] so dass der Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO) hier weiterhin gilt.
Bedeutung hat diese Entscheidung daher nur für die isolierten Versorgungsausgleichssachen, also solche Verfahren, die von vornherein isoliert eingeleitet werden oder solche Verfahren, die nach Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG zu isolierten Verfahren geworden sind. Dabei handelt es sich um solche Verfahren, in denen der Versorgungsausgleich in einem vor dem 1.8.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren nach den Vorschriften der ZPO abgetrennt und ausgesetzt worden ist. Diese Verfahren werden als isolierte Verfahren fortgesetzt.
Das Gericht weist zutreffend darauf hin, dass eine Verhandlung im Scheidungsverfahren für das isolierte Verfahren unbeachtlich ist. Allerdings bleibt dem Anwalt dann auch die Terminsgebühr (oder Verhandlungsgebühr, wenn sich das Verfahren noch nach der BRAGO richtet) aus dem Wert der Folgesache Versorgungsausgleich erhalten.
Beispiel
Das Scheidungsverfahren war in 2008 eingeleitet worden. Das dreifache Nettoeinkommen der Beteiligten belief sich auf 9.000,00 EUR. Auszugleichen sind auf Seiten jedes Ehegatten eine gesetzliche Anwartschaft und auf Seiten des Ehemannes eine betriebliche Anwartschaft. Über die Scheidung ist im Mai 2009 nach § 628 Abs. 2 Nr. 4, 5 ZPO a.F. vorab entschieden worden; gleichzeitig ist der Versorgungsausgleich (Wert: 2.000,00 EUR) "abgetrennt" worden. Im Januar 2014 ist der Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und darüber ohne mündliche Verhandlung entschieden worden.
Abzurechnen war im Verbundverfahren zunächst wie folgt:
I. | Verbundverfahren | |||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 683,80 EUR | ||
(Wert: 11.000,00 EUR) | ||||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 631,20 EUR | ||
(Wert: 11.000,00 EUR) | ||||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | ||
Zwischensumme | 1.335,00 EUR | |||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 253,65 EUR | ||
Gesamt | 1.588,65 EUR |
Im abgetrennten Verfahren Versorgungsausgleich sind jetzt nach § 50 FamGKG die Gebühren aus dem Wert von (3 x 10 % x 9.000,00 EUR =) 2.700,00 EUR entstanden. Allerdings muss sich der Anwalt die bereits im Verbund aus der Folgesache Versorgungsausgleich verdiente Vergütung anrechnen lassen.
Da der Anwalt im abgetrennten Verfahren nur die Verfahrensgebühr verdient hat, ist auch nur der Mehrbetrag der Verfahrensgebühr anzurechnen.
Zwar erhält der Anwalt im abgetrennten Verfahren jetzt keine Terminsgebühr; dafür muss er sich insoweit allerdings auch nichts anrechnen lassen.
Anzurechnen sind danach:
II. | Anrechnungsbetrag | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 683,80 EUR | |
(Wert: 11.000,00 EUR) | ||
./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | – 583,70 EUR | |
(Wert: 9.000,00 EUR) | ||
Gesamt | 100,10 EUR |
Im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren berechnet sich der Verfahrenswert jetzt nach § 50 FamGKG. Da drei Anrechte vorhanden sind, beläuft sich der Verfahrenswert auf 30 % des dreifachen Nettoeinkommens, also auf 2.700,00 EUR. Der Anwalt erhält also noch – ausgehend von den Gebührenbeträgen vor dem 1.8.2013 (§ 60 RVG):
III. | Abgetrenntes Verfahren Versorgungsausgleich | |||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 245,70 EUR | ||
(Wert: 2.700,00 EUR) | ||||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV) | 226,80 EUR | ||
(Wert: 2.700,00 EUR | ||||
3. | ./. bereits im Verbund abgerechneter | – 100,10 EUR | ||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | ||
Zwischensumme | 392,40 EUR | |||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 74,56 EUR | ||
Gesamt | 466,96 EUR |
Norbert Schneider
AGS 2/2015, S. 67 - 68
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