Die Entscheidung hat auch Bedeutung für die Abrechnung des Anwalts. Auch hier stellt sich das Problem, inwieweit die Kosten einer Bahncard abrechnungsfähig und erstattungsfähig sind.

Insoweit ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Anwalt zur Anschaffung einer Bahncard nicht verpflichtet ist.[1]

Benutzt er eine Bahndacrd, so kann er grundsätzlich nur den ermäßigten, tatsächlich gezahlten Fahrpreis gegenüber dem Mandanten abrechnen und nicht den fiktiven Fahrpreis, der ohne Bahncard zu zahlen gewesen wäre. Das führt nach h.M. dazu, dass er bei einer Bahncard 100 gar keine Reisekosten abrechnen kann.

Ob und in welcher Höhe die anteiligen Kosten einer Bahncard verlangt werden können, ist umstritten.

Nach überwiegender Rspr.[2] zählen die Kosten der Bahncard zu den allgemeinen Geschäftskosten nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV und können auch nicht anteilig zu dem gezahlten ermäßigten Fahrpreis verlangt werden.[3] Nicht einmal im Falle der Bahncard 100, in dem erst gar keine Fahrtkosten anfallen, können danach die Anschaffungskosten umgelegt werden.

Nach a.A. sind die Kosten einer Bahncard anteilig umlagefähig. Hierzu soll der Anwalt zunächst den für die privaten Fahrten verbrauchten Teil ausscheiden und im Übrigen die Kosten anteilig auf alle unter Benutzung der Bahncard durchgeführten Geschäftsreisen nach Vorbem. 7 Abs. 3 VV (früher: § 29 BRAGO) umlegen.[4]

Nach OLG Frankfurt/M[5] wiederum sollen die Kosten für den Erwerb einer Bahncard 100 bis zu der Grenze der Kosten einer regulären Fahrkarte erstattungsfähig sein, wenn der Antragsteller darlegt, in welchem Umfang die Bahncard innerhalb der Geltungsdauer genutzt wurde.

Angesichts dieses Abrechnungsaufwands schlägt Madert[6] vor, auf die Abrechnung der Bahncard-Kosten völlig zu verzichten.

Sinnvoller erscheint der Vorschlag des OLG Koblenz[7] zur vergleichbaren Situation bei § 5 JVEG (früher: § 9 ZSEG).[8] Danach sollen die anteiligen Kosten der Bahncard geschätzt und sofort abgerechnet werden. Dies läge sicherlich auch im Interesse des Mandanten, der nicht mit Nachforderungen belastet würde und sofort seine Kostenerstattung erhielte. Immerhin fährt der Mandant bei einer Schätzung der anteiligen Bahncard-Kosten günstiger, als wenn der Anwalt angesichts dieser unpraktikablen Rechtsprechung auf den zu seinen Lasten gehenden Erwerb einer Bahncard verzichtet und dann die vollen Bahnkosten liquidiert. Eine Pflicht zum Erwerb einer Bahncard gibt es nämlich nicht.[9]

Letztlich kann dem Anwalt hier nur dringend empfohlen werden, eine Vergütungsvereinbarung über seine Reisekosten zu treffen. Solche Vereinbarungen sind zulässig und können sich sogar ausschließlich auf die Reisekosten beschränken.[10] Insoweit ist es möglich, die anteilige Umlage der Bahncard-Kosten zu vereinbaren oder einen bestimmten Betrag oder auch dass auf der Basis des vollen Fahrpreises oder einer fiktiven Pkw-Reise abgerechnet werde.

Norbert Schneider

AGS 2/2015, S. 75 - 77

[1] VG Freiburg AnwBl 1996, 589.
[2] OLG Karlsruhe JurBüro 2000, 145 = OLGR 2000, 186 = Rpfleger 2000, 129; AG Ansbach AnwBl 2001, 185 = KostRsp. BRAGO § 28 Nr. 14 m. Anm. N. Schneider; KG AGS 2003, 310 m. Anm. N. Schneider.
[3] KG AGS 2003, 310 m. Anm. N. Schneider; OVG Nordrhein Westfalen NJW 2006, 1897 = Rpfleger 2006, 443 = Rbeistand 2006, 62 = NZV 2006, 613; VG Köln NJW 2005, 3513 = NJW-Spezial 2006, 96 = NZV 2006, 224 = RVGreport 2006, 154.
[4] LG Würzburg AGS 1999, 53 m. Anm. Madert; ebenso Mümmler, JurBüro 1993, 336.
[5] OLG Frankfurt/M. AGS 2007, 136 u. 155 = NJW 2006, 2337 = JurBüro 2006, 429 = NZV 2006, 663 = OLGR 2007, 344.
[6] Anm. zu LG Würzburg AGS 1999, 53.
[7] Rpfleger 1994, 85.
[8] Siehe hierzu ausführlich Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Kommentar, § 9 ZSEG Rn 5.5.1.
[9] VG Freiburg AnwBl 1996, 589.
[10] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1069 ff.

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