Das SG Dortmund hatte der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Bevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gegen die in dem Beschluss erfolgte Beschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, für eine solche Beschränkung bestehe keine Veranlassung. Die örtliche Zuständigkeit des SG Dortmund erstrecke sich auch auf andere Städte und Kreise. Zudem habe das SG Dortmund ihre Bevollmächtigten in der Vergangenheit in Streitverfahren anderer Kläger ohne jegliche Beschränkung beigeordnet.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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