Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Bauprozesses geltend, darunter auch außergerichtliche Anwaltskosten, die sie in Höhe einer nach Stunden abzurechnenden vereinbarten Vergütung ersetzt verlangen.

Das OLG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision hatte keinen Erfolg.

Ungeachtet dessen, dass es für die Entscheidung nicht darauf ankam, hat der BGH in den Gründen seiner Entscheidung auch zur Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Anwaltskosten Ausführungen gemacht.

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