Ist einer Partei vor der Streitwertfestsetzung im Urteil kein rechtliches Gehör gewährt worden, so kann sie dies und dass die ihrer Ansicht nach richtige Streitwertfestsetzung Auswirkungen auf die Kostengrundentscheidung hat, mit der Anhörungsrüge geltend machen. Da die Kostengrundentscheidung nicht nach § 319 ZPO berichtigt werden kann, steht der Partei ein anderer Rechtsbehelf nicht zur Verfügung.

OLG Naumburg, Urt. v. 26.6.2014 – 1 U 110/13

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge