Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten gem. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte war gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO kostenrechtlich gehalten, einen Rechtsanwalt am ursprünglich gewählten Gerichtsort B. zu beauftragen. Weil der Rechtsstreit nach Verweisung mit Beschl. v. 17.6.2009 beim LG Würzburg geführt wurde, kann die Beklagte allerdings die in ihrer hilfsweisen Kostenberechnung vom 31.10.2012 geltend gemachten Reisekosten verlangen.

1. Die Beklagte, eine französische Versicherungsgesellschaft, ist der Architektenhaftpflichtversicherer des Beklagten. Nach dem Versicherungsschein war mit der Betreuung des Klägers im Rahmen der Kundenbeziehung die A. AG (im Folgenden: A. AG) mit Sitz in F. betraut. Diese verfügt über eine eigene Rechtsabteilung.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Zahlung aus einem Versicherungsfall in Anspruch, wobei er die Klage beim LG B. einreichte. Dieses verwies den Rechtsstreit mit Beschl. v. 17.6.2009 an das LG Würzburg, das die Klage letztlich mit rechtskräftigem Endurteil abwies und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegte. Die Beklagte ließ sich im Verfahren durch eine H.-er Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 5.9.2012 beantragte die Beklagtenpartei unter anderem, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder ihres Rechtsanwalts i.H.v. 911,33 EUR netto bzw. 1.048,48 EUR brutto gegen den Kläger festzusetzen.

Das LG hat diesem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.1.2013 entsprochen. Der Ausnahmefall, dass die die Kostenfestsetzung begehrende Partei über eine eigene Rechtsabteilung verfüge und daher gehalten sei, einen Rechtsanwalt am Gerichtsort zu beauftragen, liege nicht vor.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht die Klagepartei geltend, dass ein Ausnahmefall entgegen der Annahme des LG gegeben sei, weil die A. AG als 100 %-ige Tochter der Beklagten über eine Rechtsabteilung verfüge. Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Haftpflichtschaden sei auch mit dieser Rechtsabteilung geführt worden. Die Beklagte hält entgegen, sie sei nicht verpflichtet, den Rechtsstreit über ein F.-er Tochterunternehmen zu führen, zumal das Haftpflichtverfahren nicht mit dem hier vorliegenden Deckungsrechtsstreit gleichzusetzen sei. Höchst hilfsweise seien aber jedenfalls Reisekosten eines B.er Rechtsanwalts zum LG Würzburg anzusetzen, die sich auf 285,73 EUR netto oder 340,01 EUR brutto beliefen.

2. Das LG hat dem Rechtsmittel mit Beschl. v. 20.2.2013 nicht abgeholfen und zur Begründung lediglich ausgeführt, auch aufgrund der Beschwerdebegründung sei eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.

Diese Nichtabhilfeentscheidung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die durch das LG in Beschlussform zu treffende Entscheidung. Begründungsumfang und -dichte des Beschlusses hängen naturgemäß vom Einzelfall ab. Jedenfalls muss der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss erkennen lassen, dass der Erstrichter das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 5.2.2013 – 6 W 6/13; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2011 – 3 Wx 269/11; OLG München, Beschl. v. 4.2.2010 – 31 Wx 3/10, m.w.Nachw.). Das LG hat sich vorliegend aber mit dem umfangreichen Beschwerdevorbringen und insbesondere dem neu vorgetragenen und nicht streitigen Umstand, dass die A. AG über eine Rechtsabteilung verfügt, in keiner Weise befasst.

Der Senat sieht jedoch von der Möglichkeit ab, das Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das LG zurückzugeben, weil dies lediglich zu einer vermeidbaren Verzögerung zum Nachteil der Parteien führen würde.

3. Das zulässige Rechtsmittel ist überwiegend begründet. Die Beklagte war kostenrechtlich gehalten, einen Rechtsanwalt am Gerichtsort zu beauftragen, weil die durch sie im Vertragsverhältnis zum Kläger umfassend eingeschaltete A. AG über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

a) Nach der gefestigten Rspr. des BGH handelt es sich bei den Reisekosten eines Rechtsanwalts nicht um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinn des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts feststand, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein würde. Dies ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesen Fällen ist im allgemeinen davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (vgl. BGH, Besc...

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