Die Beschwerde ist unzulässig und war zu verwerfen.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten nach § 197 Abs. 1 SGG ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn nach § 197 Abs. 2 SGG sind die Entscheidungen des SG über solche Erinnerungen "endgültig". Damit ist bestimmt, dass in Kostenfestsetzungsverfahren keine Beschwerde zum LSG zulässig ist (allg. Meinung; vgl. Senatsbeschl. v. 2.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO; v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO; v. 4.4.2013 – L 8 AS 1454/12 B KO u.v. 17.4.2013 – L 8 AS 277/13 B KO). Dies entspricht nicht allein dem Wortlaut des § 197 Abs. 2 SGG (dazu Senatsbeschl. v. 2.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO), sondern ebenso der Entstehungs- und Regelungsgeschichte dieser Norm (ausführlich hierzu Senatsbeschl. v. 4.4.2013 – L 8 AS 1454/12 B KO).

Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf § 178 S. 1 SGG geboten. Zwar wird diese Norm, die ähnlich wie § 197 Abs. 2 SGG eine "endgültige" Entscheidung des SG über Erinnerungen vorsieht, für Verfahren zur Festsetzung der Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte richtigerweise von § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 RVG als speziellerer Norm verdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.4.2013 – L 8 AS 527/12 B KO mit umfangreichen Nachweisen auch zur gegenteiligen Rechtsprechung einiger LSG). Hieraus ergibt sich aber nichts für das in § 197 SGG geregelte Verfahren zur Festsetzung der vom Prozessgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten (ausführlich dazu Senatsbeschl. v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO). Denn von den Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11, §§ 45 ff. RVG, die das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten – bzw. der an dessen Stelle tretenden Staatskasse – und dem Rechtsanwalt betreffen, ist das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG streng zu trennen, in dem es um das Außenverhältnis des Mandanten zum Prozessgegner geht.

An der aufgezeigten Rechtslage hat sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch den im Zuge des 2. KostRMoG v. 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 angefügten Abs. 3 an § 1 RVG nichts geändert (vgl. bereits die obiter dicta in den Senatsbeschlüssen v. 6.9.2013 – L 8 AS 1509/13 B KO sowie v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO).

Dabei neigt der Senat der Auffassung zu, dass die Verfahrensvorschrift des § 1 Abs. 3 RVG auf Festsetzungen, die sich materiell-rechtlich nach dem bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltenden Recht richten (sog. Altfälle), anwendbar ist. Hierfür spricht, dass die Übergangsregelung des § 60 RVG allein die materiell-rechtlichen Vorschriften des RVG (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG: "Die Vergütung ist … zu berechnen, …") betrifft, sodass nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts die verfahrensrechtlichen Gesetzesänderungen auf anhängige Festsetzungsverfahren anzuwenden sind (vgl. BSG, Urt. v. 5.5.2010 – B 11 AL 17/09 R). Auch bei Anwendung des § 1 Abs. 3 RVG auf Altfälle verbleibt es allerdings dabei, dass das SG gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Denn § 1 Abs. 3 RVG bestimmt (ähnlich wie GKG oder § 1 Abs. 5 JVEG), dass die Vorschriften des RVG über Erinnerungen und Beschwerden den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Eine durch diese Bestimmung aufzulösende Kollisionslage kann nur eintreten, soweit Regelungen sowohl des RVG als auch der allgemeinen Prozessordnungen – hier des SGG – Geltung für gleiche Verfahrensarten beanspruchen. Dies ist zwar bei § 178 SGG der Fall, soweit diese Vorschrift Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG erfasst. Dies ist jedoch bei den hier betroffenen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG ausgeschlossen. Denn die Verfahrensregelungen des RVG finden von vornherein keine Anwendung auf die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten. Das RVG gestaltet verfahrensrechtlich allein die Festsetzung der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG) aus – und zwar zum Einen im Verhältnis zu ihren jeweiligen Mandanten (§ 11 RVG) und zum Anderen für die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte gegenüber der Staatskasse (§§ 45 ff. RVG).

Durch das 2. KostRMoG hat sich nichts daran geändert, dass die Verfahrensbestimmungen des RVG weder direkt noch analog auf das in § 197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar sind. Vielmehr sind weiterhin Vergütungsfestsetzung und Kostenfestsetzung streng voneinander zu trennen. Während die Vergütungsfestsetzung das Innenverhältnis zwischen Mandant – bzw. der an dessen Stelle tretenden Staatskasse – und Rechtsanwalt betrifft, geht es bei der Kostenfestsetzung um den Erstattungsanspruch des Mandanten gegen seinen Prozessgegner aufgrund einer in der Hauptsache getroffenen Kostengrundentscheidung oder -regelung. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig (BGH, Beschl. v. 11.4.1991 – I ARZ 136...

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