1. Die Neuregelung der Vorbem. 3.2.2 Nr. 3 VV, wonach in Verfahren vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entsteht, gilt nicht für Fälle, in denen der Rechtsanwalt bereits vor dem 1.8.2013 beauftragt und die Beschwerde zum BFH bereits vor dem 1.8.2013 eingelegt worden ist.
  2. Die Neuregelung stellt keine bloße Klarstellung der früheren Regelung dar.

Sächsisches FG, Beschl. v. 4.11.2013 – 6 Ko 1585/13

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