1. Wendet sich der Schuldner mit seinem Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Vollstreckung eines titulierten Unterhaltsanspruchs, ist bei der Festsetzung des Verfahrenswerts § 51 FamGKG anwendbar, da hier eine Familiensache Unterhalt kraft Sachzusammenhangs vorliegt.
  2. Der Wert eines Vollstreckungsabwehrantrags bemisst sich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Vollstreckung, mithin nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn sich aus den Anträgen oder der Antragsbegründung ergibt, dass die Vollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll, dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen.
  3. Fehlendes rechtliches Gehör im Verfahren der Wertfestsetzung kann im Abhilfeverfahren geheilt werden.

OLG München, Beschl. v. 20.4.2012 – 12 WF 670/12

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