Das FamG hatte die an die beschwerdeführende Verfahrensbevollmächtigte aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Sorgerechtsverfahren antragsgemäß einschließlich einer Einigungsgebühr festgesetzt.

Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Bezirksrevisorin hat die Richterin die Einigungsgebühr abgesetzt, weil eine Einigungsgebühr nicht entstanden sein könne, da das Sorgerecht, wie aus den §§ 156, 36 FamFG folge, nicht der elterlichen Disposition unterliege und auch eine einvernehmliche Regelung der beteiligten Kindeseltern nicht eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich gemacht habe.

Dagegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin. Sie ist der Ansicht, eine Einigungsgebühr sei angefallen, denn schließlich hätten sich die Kindeseltern, wie vom FamG auch im Termin protokolliert, über einen Teilbereich der elterlichen Sorge, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn geeinigt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der beigeordneten Anwältin hatte Erfolg.

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