1. Setzt das LG als Berufungsgericht den Streitwert erstmals fest, so ist eine Streitwertbeschwerde zum OLG als nächsthöheres Gericht statthaft.
  2. Bei einer Räumungsklage berechnet sich der Streitwert auf der Grundlage des von den Beklagten zu zahlenden Entgelts für die Dauer eines Jahres. Dabei ist nur die Nettogrundmiete in Ansatz zu bringen, es sei denn, die Nebenkosten sind als Pauschale vereinbart.

OLG Koblenz, Beschl. v. 30.11.2012 – 2 W 636/12

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