RVG VV Nr. 4142

Leitsatz

Die zusätzliche Verfahrensgebühr der Nr. 4142 VV wird bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn eine Einziehung in Betracht kommt.

AG Minden, Beschl. v. 16.10.2011 – 5 Ds-36 Js 2601/08-511/09

1 Aus den Gründen

Die Gebühr gem. Nr. 4142 VV ist entstanden.

Die Tätigkeit des Verteidigers muss sich auf die Einziehung oder dieser nach § 442 StPO gleichstehenden Rechtsfolgen, wie etwa den Verfall, beziehen. Die Gebühr wird bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn eine Einziehung in Betracht kommt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.8.2007 – 3 Ws 267/07 [= AGS 2008, 30], OLG Dresden, Beschl. v. 8.11.2006 – 3 Ws 80/06). Die Beratung des Angeklagten durch den Verteidiger, wie sie mit Schriftsatz v. 23.5.2011 vorgetragen wurde, löste die Gebühr aus. Diese Beratung war nach Aktenlage geboten, denn es musste mit einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gerechnet werden. Der Anfall dieser Wertgebühr kann sich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten, nicht jedoch nach dem letztendlich gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft richten, es sei denn, die Tätigkeit der Verteidigung wird erst danach entfaltet. Eine Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn keine Hauptverhandlung stattfindet oder in der Verhandlung kein Antrag gestellt wird.

Vorliegend waren die 725,00 EUR gem. § 111b StPO beschlagnahmt worden, wie sich aus dem Sicherstellungsprotokoll ergibt. Mit Anklageschrift erklärte die Staatsanwaltschaft, dass das sichergestellte Bargeld in Höhe von 725,00 EUR dem erweiterten Verfall unterliege. Diese Erklärung taucht zwar in der nach Rücknahme der Anklage neu gestellten Anklageschrift nicht mehr auf. Es wird aber weiterhin der § 74 StGB als anzuwendende Vorschrift aufgeführt und die 725,00 EUR finden sich (nunmehr) in der Liste der einzuziehenden Gegenstände. Dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des dieser Einziehung zugrunde liegenden Tatvorwurfs in der Hauptverhandlung Freispruch beantragte und demzufolge auch keine Einziehung, kann die zuvor entstandene Gebühr nicht wieder entfallen lassen.

Entnommen von www.burhoff.de

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