I. Der Versicherungsnehmer der Klägerin K. ist Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Mit vom beklagten Rechtsanwalt eingereichtem Schriftsatz hatte er beim AG beantragt, einen Beschluss der Eigentümerversammlung, in dem die Eigentümerversammlung über die Abrechnung von Hausgeldern abgestimmt hatte, aufzuheben. Nachdem das LG in einem Parallelverfahren eines anderen Miteigentümers den genannten Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt hatte, hat die Antragsgegnerin im WEG-Verfahren das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich der Versicherungsnehmer der Klägerin ungeachtet eines Hinweises des AG der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte, wurde dessen Antrag vom AG wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens wurden dem Versicherungsnehmer der Klägerin auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat nicht stattgefunden. Hiergegen erhob der weiterhin vom Beklagten vertretene Versicherungsnehmer sofortige Beschwerde, für die ihm die Klägerin, nachdem ihr der erstinstanzliche Beschluss sowie die Beschwerdebegründung übersandt worden waren, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" Deckungszusage erteilte. Im Verhandlungstermin beim LG nahm der Kläger auf Hinweis der Kammer, dass auch der in 2. Instanz gestellte Hilfsantrag, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt werden sollte, die Jahresabrechnung anzuerkennen, mangels vorheriger Einberufung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung zu diesem Punkt als unbegründet angesehen würde, die sofortige Beschwerde zurück. An Gerichtskosten sowie Kosten des Beklagten sind im Beschwerdeverfahren insgesamt 5.686,79 EUR entstanden, die die Klägerin ausgeglichen hat.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung dieser Kosten sowie eines Betrages von 584,77 EUR für außergerichtliche Kosten ihres Prozessbevollmächtigten. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte habe die ihm gegenüber seinem Mandanten, dem Versicherungsnehmer der Klägerin, obliegenden Pflichten verletzt, indem er ein als aussichtslos anzusehendes Beschwerdeverfahren geführt habe. Er hätte, so die Auffassung der Klägerin, den Mandanten über die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung aufklären und von der Durchführung des Beschwerdeverfahrens abraten müssen. Der Schadensersatzanspruch des Mandanten sei auf die Klägerin, die die Kosten erstattet hat, übergegangen. Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, der Mandant habe, obgleich er über die nur geringen Aussichten seiner Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren belehrt worden sei, auf dessen Durchführung bestanden. An diese Weisung des Mandanten, so seine Auffassung, sei er gebunden gewesen.

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