Rechtsschutzversicherte Mandanten sind beim Anwalt gern gesehen. Ist auch die Auseinandersetzung mit dem Rechtsschutzversicherer über die Berechnung einzelner Gebühren und deren angemessene Höhe manchmal mühsam, steht mit dem Rechtsschutzversicherer jedoch ein solventer Partner gegenüber. Das ist bei den Auftraggebern leider nicht immer der Fall. Abgesehen davon geht auch die Fallbearbeitung entspannter vonstatten, wenn mit dem Mandanten nicht ständig über Kosten geredet und die Höhe der Vergütung gerechtfertigt werden muss.

Viele Anwälte übersehen dabei jedoch, dass sie auch Rechte und Pflichten übernehmen, wenn sie mit dem Rechtsschutzversicherer korrespondieren und abrechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anwalt mit der Deckungsschutzanfrage gesondert beauftragt worden ist und die insoweit entstehenden Gebühren abrechnet.

Wenn er mit der Deckungsschutzanfrage und der Abwicklung des Rechtsschutzfalls beauftragt ist, ergibt sich die umfassende Beratungspflicht bereits als Hauptleistungspflicht aus dem Mandatsverhältnis.

Ist der Anwalt nicht mit der Deckungsschutzanfrage beauftragt worden, hat er aber Kenntnis davon, dass der Mandant rechtsschutzversichert ist, so schuldet er als Nebenpflicht aus dem Hauptmandat auch in gewissem Rahmen die Beratung, wie sich ein bestimmtes Vorgehen in der Hauptsache auf den Versicherungsschutz auswirkt.

Anwälte beachten das leider selten. Die in diesem Heft veröffentlichten Entscheidungen zeigen, dass dadurch nicht unerhebliche Gebührenverluste eintreten.

Bereits bei der Mandatsannahme ist klarzustellen, ob das Mandat nur unter der Bedingung erteilt werden soll, dass Rechtsschutz erteilt wird, oder ob der Anwalt das Mandat unbedingt, also auch für den Fall, dass der Rechtsschutzversicherer den Deckungsschutz ablehnt, aufnehmen soll. Nur im zweiten Fall kommt der Anwaltsvertrag unbedingt zustande. Im ersten Fall steht der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, sodass gegebenenfalls bei Ablehnung des Deckungsschutzes kein Vergütungsanspruch entsteht (siehe OLG München S. 58). Auch die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag werden dem Anwalt dann in der Regel nicht weiterhelfen.

Beim Abschluss von Vergleichen wird vielfach übersehen, dass die Kostenregelung dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechen muss. Hier hilft auch nicht die Argumentation, dass eine abweichende Kostenregelung angemessen wäre oder das Gericht dringend zum Abschluss dieser Kostenregelung geraten hat. Hier wird rein formal beurteilt, ob die Kostenquote dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht (LG Landshut S. 97). Wenn der Anwalt keinen Vergleich erreicht, bei dem die Kostenquote dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht, muss er den Kostenpunkt offen lassen und die Hauptsache für erledigt erklären. Dann entscheidet das Gericht über die Kosten. An die gerichtliche Entscheidung über die Kostenverteilung ist der Rechtsschutzversicherer immer gebunden (OLG Hamm AGS 2006, 154). Es besteht auch die Möglichkeit, vor Abschluss eines Vergleichs mit einer abweichenden Kostenquote die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einzuholen. Darüber hinaus kann der Vergleich – zumindest hinsichtlich der Kostenregelung – unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen und im Nachhinein vom Rechtsschutzversicherer genehmigt werden, Anderenfalls wäre er – gegebenenfalls nur zu der Kostenregelung – zu widerrufen.

Im außergerichtlichen Bereich ist ebenso auf Kostenerstattungsansprüche zu achten (siehe AG Wiesbaden AGS 2011, 370). Ist über die Kostenerstattung eine Einigung nicht zu erzielen, kann der Vergleich auf die Hauptsache beschränkt werden. Dann muss aber ausdrücklich vorbehalten bleiben, dass materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche weiterhin geltend gemacht werden können. In diesem Fall liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, weil der Rechtsschutzversicherer nunmehr im Nachhinein entscheiden kann, ob er seinen Versicherungsnehmer anweist, den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen. Dann muss er dafür allerdings auch erneut Deckungsschutz gewähren.

Anwälte informieren den Rechtsschutzversicherer häufig auch nicht über Streitwertfestsetzungen, insbesondere dann, wenn sie zu hoch ausgefallen sind. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine gebotene Streitwertbeschwerde, liegt darin eine Obliegenheitsverletzung. Dafür haftet letztlich der Anwalt. Ob man so weit geht, ihn als Repräsentanten anzusehen, ist dabei unerheblich. Er schuldet jedenfalls die Beratung des Mandanten und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er ihn nicht über eine überhöhte Streitwertfestsetzung aufklärt. Der Mandant kann dadurch sogar teilweise seinen Versicherungsschutz verlieren (AG Hamburg zfs 2000, 360).

Im eigenen Interesse sollte sich der Anwalt daher mit den Grundzügen der Rechtsschutzversicherung befassen. Insoweit kann als Einstiegslektüre dringend das Werk von Klaus Schneider (Rechtsschutzversicherung für Anfänger, erschienen im Beck-Verlag – besprochen in AGS ...

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