Die zulässige Revision ist i.S.d. Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs. 2 S. 2 SGG). Die Feststellungen des LSG lassen keine abschließende Entscheidung des Senats darüber zu, ob die Kläger einen Anspruch auf Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten haben.

1. Die Revision ist zulässig. Wird – wie hier in der Hauptsache – über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff. SGG) gestritten, handelt es sich nicht um die Kosten des Verfahrens i.S.v. § 144 Abs. 4 SGG i.V.m. § 165 S. 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 11; Urt. d. Senats v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R – BSGE 104, 30 ff. = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit dem der Beklagte die Rechtsanwaltsgebühren für das Vorverfahren festgesetzt hat. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger mit ihrem Begehren auf Erstattung höherer Gebühren für das Vorverfahren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine Konstellation, in welcher es einer Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) bedarf, weil es schon an einer Entscheidung des Rechtsträgers darüber fehlt, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigen überhaupt notwendig war (BSG, Urt. v. 27.1.2009 – B 7/7a AL 20/07 R – SozR 4-1935 § 14 Nr. 1), liegt hier nicht vor (siehe hierzu unter 2).

2. Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger auf Erstattung ihrer Aufwendungen ist § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

Mit dem Abhilfebescheid v. 2.1.2007 hat der Beklagte die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach anerkannt (vgl. § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 SGB X). Auch hat er mit der Erstattung der Gebühren und Auslagen in Höhe von 337,96 EUR mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids konkludent entschieden, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts i.S.v. § 63 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 SGB X notwendig war (vgl. BSG, Urt. v. 9.12.2010 – B 13 R 63/09 R; BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 [= AGS 2010, 373]). Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben auch bereits ausgeführt, dass es der Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Höhe der Gebühr nach § 14 Abs. 2 RVG in der Fassung von Art. 3 KostRMoG) v. 5.5.2004 (BGBl I 718; in Kraft getreten am 1.7.2004) hier nicht bedarf, weil diese Regelung nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt, nicht hingegen im Prozess zwischen dem Gebührenschuldner, hier den Klägern, und dem Erstattungspflichtigen, hier dem beklagten Grundsicherungsträger, anwendbar ist (BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R – BSGE 104, 30 ff. = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 [= AGS 2010, 233]; BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 [= AGS 2010, 373]).

3. Gebühren und Auslagen i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7 S. 25 f.). Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier den Klägern, in Rechnung stellt. Die Vergütung bemisst sich seit dem 1.7.2004 nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG) sowie dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG), hier in der v. 1.7.2004 bis 30.6.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b und Art. 8 S. 1 KostRMoG v. 5.5.2004, BGBl I 718). Nach den Feststellungen des LSG ist der Auftrag zur Vertretung der Kläger spätestens mit dem Widerspruchsverfahren im Oktober 2005 erteilt worden (§ 60 Abs. 1 RVG).

§ 3 RVG sieht vor, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen (Abs. 1 S. 1). Dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Abs. 2). Nach dem eigenständigen Gebührentatbestand für sozialrechtliche Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung im Verwaltungsverfahren in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten u.a. eine Geschäftsgebühr. Rechtsgrundlage der Geschäftsgebühr ist Nr. 2500 VV in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 14 RVG. Nach § 14 RVG bes...

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