Der Anwalt hatte für den Kläger dessen Schaden aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 7.325,37 EUR eingeklagt. Der Beklagte hat daraufhin in Höhe von 4.626,16 EUR Widerklage gegen den Kläger erhoben und gleichzeitig Drittwiderklage gegen dessen Versicherer. Der Anwalt des Klägers wurde auch insoweit mit der Vertretung beauftragt. Nach Abschluss des Rechtsstreits meldete er für seine Parteien die entstandenen Anwaltskosten zur Festsetzung an und zwar hinsichtlich der Verfahrensgebühr wie folgt:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | ||
(Wert: 7.325,37 EUR) | 535,60 EUR | ||
2. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV | ||
(Wert: 4.626,16 EUR) | 481,60 EUR | ||
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,6 | |||
aus 12.405,63 EUR | 841,60 EUR |
Der Rechtspfleger setzte dagegen lediglich eine einfache Gebühr aus dem Gesamtwert fest und eine "0,3-Erhöhungsgebühr" aus dem Wert der Widerklage:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | ||
(Wert: 12.405,63 EUR) | 683,80 EUR | ||
2. | 0,3-Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV | ||
(Wert: 4.626,16 EUR) | 90,30 EUR | ||
Gesamt | 774,10 EUR |
Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.
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