II. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich, die Anschlussberufung des Klägers hat dagegen nur im Hinblick auf das abgegebene Anerkenntnis des Beklagten Erfolg, dem Kläger steht gegen den Beklagten keine weitere Zahlung zu.

1. Berufung des Beklagten

Eine Geschäftsgebühr ist nicht angefallen, schon aus diesem Grund haftet der Beklagte nicht aus § 280 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger, die Berufung des Beklagten ist erfolgreich.

a) Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl. 2010, Nrn. 2300, 2301 Rn 13).

Der Begriff "Betreiben des Geschäfts" ist weit auszulegen. Er umfasst unter anderem die erste auftragsgemäße Unterhaltung mit dem Auftraggeber, das anschließende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schreibens oder Schriftsatzes, seine Übersendung an den Auftraggeber zur Prüfung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (BGH, Urt. v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10 [= AGS 2011, 120]).

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers hat dieser keinen unbedingten Auftrag zur Geschäftsbesorgung erhalten, der aber Voraussetzung für den Anfall der Gebühr ist.

Das vom Beklagten an den Kläger übermittelte Schreiben v. 24.1.2007 beinhaltet lediglich einen bedingten Auftrag für den Fall der Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung.

Mit der Formulierung "Sie haben sicher die Möglichkeit zu erfahren, ob meine Rechtsschutzversicherung, A. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, die Kosten für einen Rechtsstreit in o.g. Angelegenheit übernimmt." bringt der Beklagte im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz ("Sollten die entstehenden Kosten nicht von der Versicherung getragen werden, bitte um kurze Info und weitere Vorgehensweise.") eindeutig zum Ausdruck, dass er – wenn überhaupt – eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit des Klägers erst nach Erteilung der Deckungszusage wünscht, dass die Beauftragung davon abhängig ist, dass geklärt ist und feststeht, dass die Rechtsschutzversicherung für die Kosten einsteht.

Aus der Formulierung "und weitere Vorgehensweise" schließen zu wollen, hieraus sei unabhängig vom Verhalten der Rechtsschutzversicherung ein unbedingter Auftrag zu entnehmen, ist zu weit hergeholt, um dieser Auffassung auch nur näher treten zu können. Dem steht schon der Wortlaut entgegen, wonach nicht von einem Vorgehen die Rede ist, sondern von einer "Vorgehensweise", und dagegen spricht insbesondere der gesamte Zusammenhang, da das vom Kläger herausgegriffene Zitat nicht isoliert formuliert ist, sondern sowohl angebunden ist an die (hier allerdings geleistete Fehl-) Bitte um Information als auch an den vorgestellten Nebensatz mit der Beschreibung der Bedingung, für welchen Fall um Info und weitere Vorgehensweise gebeten wird.

Es liegt auch keine unklare Ausdrucksweise vor, die sich zu Lasten des Beklagten auswirken könnte. Zwar mag es sein, dass der Kläger und seine Mitarbeiter die Formulierung des Beklagten missverstanden haben, maßgeblich ist aber nicht das (Miss-)Verständnis in der Kanzlei des Klägers, sondern – als Ausfluss von Treu und Glauben – der objektive Erklärungswert des Schreibens des Beklagten, den der Senat – entgegen der Darstellung der Sitzungsvertretung des Klägers – nicht alleine so sieht, sondern in Übereinstimmung mit dem LG, wonach "in dem Schreiben zugleich die durch die Erteilung der Deckungszusage aufschiebend bedingte Beauftragung ... enthalten" ist.

b) Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Geschäftsgebühr besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Bedingung, Erteilung der Deckungszusage, eingetreten ist.

Dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung v. 7.8.2007 ist zu entnehmen, dass sie den "Rechtsschutz gem. dem Versicherungsvertrag, den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), den Standardklauseln und Sonderbedingungen für die Klage" übernimmt. Von einer Deckungszusage für eine (bereits angefallene) Geschäftsgebühr ist nicht die Rede. Dies ist letztlich auch nicht verwunderlich, als der Kläger mit Schreiben seiner angestellten Rechtsanwältin F. v. 31.7.2007 bei der Rechtsschutzversicherung "um Erteilung der Deckungszusage für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens, möglichst bis 6.8.2007" ersuchte. Um die Erteilung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit wurde schon gar nicht gebeten.

c) Dem Kläger steht eine Geschäftsgebühr auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Voraussetzung einer (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag ist, dass die Fremdgeschäftsbesorgung dem Interesse des Geschäftsherrn und dessen Willen entsprechen (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 683 Rn 2).

Daran scheitert es hier, da die Geschäftsführung – bei richtiger Wertung des Schreibens des Beklagten v. 24.1.2007 – nicht im (sub...

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