1. Der Anfall der Terminsgebühr in der Form der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins erfordert, dass der Rechtsanwalt nach Aufruf der Sache an Gerichtstelle vertretungsbereit anwesend ist.
  2. Wird die mündliche Verhandlung im Einverständnis des Rechtsanwalts aufgrund seiner Erkrankung trotz seiner Abwesenheit durchgeführt, entsteht die Terminsgebühr auch dann nicht, wenn er gegenüber dem Gericht seine telefonische Erreichbarkeit zur Terminsstunde auf allen möglichen Kommunikationskanälen zugesichert hat. Hierdurch wird das erforderliche Tatbestandsmerkmal der körperlichen Anwesenheit des Rechtsanwalts im Verhandlungstermin nicht erfüllt.

OVG Münster, Beschl. v. 13.10.2023 – 1 E 645/23

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