Gestritten wird um die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV für das vorbereitende Verfahren. Der Verteidiger der Beschuldigten war erst erstmals tätig geworden, nachdem die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurückgenommen hatte. Das AG hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschuldigten hatte Erfolg. Das LG hat eine (weitere) Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV nebst Umsatzsteuer sowie eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV festgesetzt.

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