Die Ermittlung der im Zusammenhang mit dieser Verurteilung entstandenen Kosten habe nach der sog. Differenzmethode zu erfolgen. Nach dieser müsse der Kostenbeamte auf ein fiktives Verfahren nur wegen der rechtskräftig verurteilten Taten abstellen und bei jeder Auslagenposition prüfen, ob diese auch in diesem fiktiven Verfahren angefallen wäre (exemplarisch KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., 2023, § 465 Rn 7). Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Verteidigervergütung sei mithin zu prüfen, welcher Honoraranspruch dem Verteidiger gegen den ehemaligen Angeklagten tatsächlich zustehe und wie hoch sich dieser Anspruch belaufen würde, wenn nur die von der Verurteilung umfasste Tat Gegenstand des Verfahrens und der Verteidigerbemühungen gewesen wäre. Dies zugrunde gelegt sei vorliegend davon auszugehen, dass der ehemalige Angeklagte bei einer Anklage nur der Tat, wegen welcher er letztlich verurteilt worden ist (Tat 2.), gar keinen Verteidiger in Anspruch genommen hätte, jedenfalls keinen hätte in Anspruch nehmen müssen. Beim Erwerb von 4 g Methamphetamin zum Eigenkonsum handele es sich angesichts der geringen Menge des Betäubungsmittels um eine minder schwere Form der Kriminalität, deren Einordnung als Bagatelldelikt jedenfalls nicht fernliege. Wegen dieser Tat hätte die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem AG erhoben, ggf. hätte sie sogar nur den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Letztlich habe allein die Tat 1., die als Verbrechen zu qualifizieren sei und deretwegen der ehemalige Angeklagte in Untersuchungshaft gewesen sei und Anklage vor dem LG erhoben wurde, die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich gemacht. Im Hinblick auf diese Tat sei das Verfahren jedoch mit Urteil der Kammer vom 14.12.2022 eingestellt. Die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten durch dessen Pflichtverteidiger sei von Anfang an auf die Tat 1. fokussiert gewesen; die Tätigkeit des Verteidigers hinsichtlich der Tat 2., hinsichtlich der der ehemalige Angeklagte verurteilt worden sei, sei hingegen von völlig untergeordneter Bedeutung. Insoweit wäre es unbillig, den ehemaligen Angeklagten auch nur mit einem geringen Teil der Pflichtverteidigerkosten, der seiner Verurteilung entspricht, zu belasten.

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