Nach Auffassung des LG hat die Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Pflichtverteidigerkosten i.H.v. 6.985,02 EUR in Ansatz gebracht. Der ehemalige Angeklagte habe aufgrund der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung aus dem Urteil 14.12.2022 die Kosten des Verfahrens nur insoweit zu tragen, soweit er verurteilt wurde, also für die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln. Konkret wurde er wegen des Erwerbs von 4 g Methamphetamin zum Preis von 200,00 EUR, die für seinen Eigenkonsum bestimmt waren, verurteilt.

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