In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurden dem Angeklagten drei Straftaten zur Last gelegt, nämlich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Tat 1.), unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG (Tat 2.) und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG (Tat 3.).

Mit Beschluss der Strafkammer wurde das Verfahren bezüglich der Tat 3. der Anklageschrift mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gem. § 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Erinnerungsführers der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).

Am 14.12.2022 wurde der Angeklagte durch die große Strafkammer wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Tat 2.) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. I.Ü. wurde das Verfahren wegen der Tat 1. gem. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da dem Verfahren ein Verfahrenshindernis wegen rechtsstaatswidriger Tatprovokation entgegenstand. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt. Das Urt. v. 14.12.2022 ist seit dem 22.12.2022 rechtskräftig.

Mit ihrer Kostenrechnung stellte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Kosten des Verfahrens i.H.v. insgesamt 7.981,42 EUR in Rechnung. Hierunter fielen ausweislich der auch "an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge" i.H.v. 6.985,02 EUR gem. Nr. 9007 GKG KV zu § 3 Abs. 2 GKG.

Dagegen hat der Angeklagte Erinnerung eingelegt, die Erfolg hatte:

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