1. Keine Fälligkeit

Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht, wenn die anwaltliche Vergütung bereits fällig ist. Dies war unstreitig nicht der Fall.

2. Keine vorläufige Festsetzung

Ohnehin sieht das Verfahren nach § 33 RVG keine vorläufige Wertfestsetzung vor, sondern nur eine endgültige Wertfestsetzung. Da – wie bereits ausgeführt – eine Wertfestsetzung nur in Betracht kommt, wenn die Vergütung fällig ist, bedarf es hier auch gar keiner vorläufigen Wertfestsetzung.

3. Verfahren nach § 63 GKG

a) Kein Anspruch auf vorläufige Wertfestsetzung

Nach § 32 Abs. 2 GKG steht dem Anwalt ein eigenes Recht zu, die Festsetzung des Streitwerts nach § 63 GKG zu beantragen und gegen eine unterlassene Festsetzung entsprechende Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dieses Recht gilt aber nur für die endgültige Wertfestsetzung und nicht für eine vorläufige Wertfestsetzung. Ein Recht des Anwalts auf vorläufige Streitwertfestsetzung besteht nicht.

b) Vorläufige Wertfestsetzung in finanzgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen

Unabhängig davon käme ein Anspruch auf eine vorläufige Wertfestsetzung auch deshalb nicht in Betracht, weil in finanzgerichtlichen Verfahren eine solche vorläufige Wertfestsetzung nicht vorgesehen ist. Zwar ist nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG eine vorläufige Wertfestsetzung vorzunehmen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert richten und mit Einreichung der Klage-, Antrags- Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig werden. Diese Voraussetzungen wären hier erfüllt, da mit Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde die gerichtliche Verfahrensgebühr der Nr. 6500 GKG KV fällig geworden ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG). Indes gilt die Vorschrift des § 63 Abs. 1 GKG nicht in finanzgerichtlichen Verfahren (§ 63 Abs. 1 S. 3 GKG).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 12/2023, S. 568 - 569

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